Sonderbewilligungen
Für den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) ist eine Sonderbewilligung erforderlich. Wir prüfen Gesuche und informieren über die Voraussetzungen und das weitere Vorgehen.
Sonderbewilligung
Bestimmte Pflanzenschutzmittel dürfen im ÖLN nur mit einer Sonderbewilligung eingesetzt werden.
Eine Sonderbewilligung kann erforderlich sein:
- bei ausgewählten Pflanzenschutzmitteln gemäss DZV
- für Anwendungen zwischen dem 15. November und 15. Februar
- bei Behandlung grosser Dauergrünlandflächen (>20 %)
- bei Totalherbizid-Anwendungen auf Natur- oder Kunstwiesen
Sonderbewilligungen sind schriftlich gültig und zeitlich befristet.
Die Beratung orientiert sich an den Bedingungen und Zielen des Betriebs.
Grundsätze
Für Sonderbewilligungen gelten unter anderem folgende Bedingungen:
- Behandlungen erfolgen nach Erreichen der Schadschwelle
- Bewilligungen gelten in der Regel für einzelne Parzellen
- Produktspezifische Auflagen müssen eingehalten werden
- Unbehandelte Spritzfenster sind vorzusehen, sofern nichts anderes bewilligt wurde
In besonderen Fällen können regionale Bewilligungen erteilt werden.
Vorgehen und Formulare
Ackerbau und Futterbau
Telefonische Anfrage: 041 594 56 45
Gemüsebau, Obstbau und Beerenbau
Antrag über die entsprechenden Formulare.
Weinbau
Das Formular folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
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