Japankäfer: Massnahmen für Landschaftsgärtnereien und Pflanzenhandel
Anfangs Juli 2026 wurde in der Stadt Zug eine Population des Japankäfers bestätigt. Für Gartenbauunternehmen, Hauswartungen sowie Gärtnereien/den Pflanzenhandel im Befallsherd und in der Pufferzone gelten verbindliche Massnahmen.
Massnahmen im Befallsherd
Die vollständigen Massnahmen sind in der Allgemeinverfügung «Bekämpfung Japankäfer Kanton Zug» vom 15. Juli 2026 zu finden.
- Die Bewässerung von Grünflächen wie Rasen, Wiesen und Weiden (bewachsen mit Gräsern der Familien der Süss- und Sauergräser) ist vom 1. Juni bis 30. September verboten.
- So wird verhindert, dass Japankäfer-Weibchen ihre Eier im feuchten Boden ablegen.
Hinweis
- Das Bewässerungsverbot gilt nicht für Gemüse- und Blumenbeete, Hecken, Stauden, Beerensträucher sowie Töpfe und Rabatten. Es betrifft ausschliesslich Flächen, die mit Gräsern bewachsen sind.
- Als Rasen gelten Rasenflächen in Privatgärten, öffentlichen Parks und auf Sportplätzen.
Ausnahmen
Der Kantonale Pflanzenschutzdienst des Kantons Zug (KPSD) kann Ausnahmen für Flächen von öffentlichem Interesse bewilligen. Bewilligungen für private Flächen sind ausgeschlossen.
- Der Transport von Schnittgut aus der Grünpflege aus dem Befallsherd heraus ist vom 1. Juni bis zum 30. September verboten.
- Schnittgut aus der Grünpflege darf innerhalb des Befallsherdes transportiert werden.
- Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass sich Japankäfer mit Schnittgut ausbreiten.
Hinweis
- Die ordentliche Grüngutentsorgung mit den vorgesehenen Behältern kann weiterhin benutzt werden.
Ausnahmen
- Vom Verbot ausgenommen ist Schnittgut,
welches während dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt und anschliessend insektensicher verwertet wird. Im Moment kann die "insektensichere" Annahme und Verwertung die "Allmig" in Baar sicherstellen.
oder
- welches vor dem Transport auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird.
- Der Transport von Oberboden (die obersten 30 cm des Bodens) aus dem Befallsherd ist verboten.
- Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass Larven oder Eier des Japankäfers im Oberboden verschleppt werden.
- Der Kantonale Pflanzenschutzdienst (KPSD) stellt eine Lagerzone für Aushubmaterial zur Verfügung, das nicht vor Ort gelagert werden kann.
Ausnahmen
- Für die Zeit von 1. Oktober bis 31. Mai kann der KPSD auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Ausnahmebewilligungen sind mind. 5 Arbeitstage vor dem geplanten Transport beim KPSD zu beantragen. Dieser entscheidet innerhalb von 5 Arbeitstagen über das Gesuch. Der Transport darf erst erfolgen, wenn die Ausnahmebewilligung erteilt wurde.
- Die Ausnahmebewilligung kann in folgenden Fällen gewährt werden:
- Oberboden wurde vor dem 1. Juni abgetragen und mit einer schwarzen Plastikfolie bedeckt. Der Oberboden kann mit Ausnahmebewilligung nach dem 1. Oktober ausgeführt werden.
- Oberboden wurde nach dem 1. Juni abgetragen und mit einer schwarzen Plastikfolie bedeckt. In diesem Fall ist eine Ausfuhr ab dem 1. Oktober des Folgejahrs möglich.
- Der Oberboden weist eine hohe Belastung auf und muss entsprechend in eine Enddeponie geführt werden.
- weitere Fälle werden fallspezifisch geprüft.
- Fahrzeuge und Geräte (inkl. Bauwirtschaft), die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde im Befallsherd eingesetzt werden, dürfen diesen nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde mehr besteht.
- Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass Eier oder Larven des Japankäfers mit Erde verschleppt werden. Da sie sehr klein sind, können sie bereits mit geringen Mengen Erde weiterverbreitet werden.
- Die Reinigung (kein Waschen erforderlich) erfolgt nach gängiger Praxis. Es soll so viel wie möglich der an den Fahrzeugen und Geräten klebenden Erde entfernt werden. Räder sind ebenfalls zu reinigen.
- Bleiben Fahrzeuge und Geräte nach dem Einsatz im Befallsherd, müssen sie nicht gereinigt werden.
- Vorkultivierte Rasenrollen, die im Befallsherd produziert wurden, dürfen den Befallsherd nicht verlassen.
- Innerhalb des Befallsherds dürfen sie nur transportiert und in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer unveränderbaren und dauerhaften Etikette gekennzeichnet sind. Die Etikette muss folgende Aufschrift tragen: «Befallsherd – Japankäfer; Verbringung und Inverkehrbringen sind nur innerhalb des Befallsherds erlaubt.»
- Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass Eier oder Larven des Japankäfers im Rollrasen verschleppt werden.
- Verrottetes pflanzliches Kompostmaterial darf den Befallsherd nicht verlassen.
- Es darf nur innerhalb des Befallsherds verwendet werden.
Hinweis
- Die Benutzung der öffentlichen Grüngutentsorgung mit den vorgesehenen Behältern ist weiterhin zulässig.
Ausnahmen
- Temperaturkontrollierter Kompost mit einer Temperatur von mindestens 60 °C unterliegt nicht dem Verbringverbot.
- Ziergräser (Poaceae) mit Wurzeln in Erde oder in einem Kultursubstrat aus festen organischen Stoffen dürfen den Befallsherd nur verlassen oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausschliesslich in einer insektensicheren Infrastruktur (Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von höchstens 5 mm) produziert und gelagert wurden.
Ausnahmen
- Ausgenommen ist die Unterfamilie Bambusoideae; für diese gelten die Auflagen gemäss Massnahme "Pflanzen mit Wurzeln nur unter bestimmten Voraussetzungen transportieren oder verkaufen".
- Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder organischem Kultursubstrat (ausgenommen Wasserpflanzen) dürfen nur aus dem Befallsherd transportiert oder verkauft werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Pflanzen werden ausschliesslich in einer insektensicheren Infrastruktur produziert und zwischengelagert. Fenster und Türen sind mit einem Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von höchstens 5 mm versehen.
- Die Pflanzen werden wurzelnackt transportiert. Die Anbauerde oder das Kultursubstrat wird vollständig entfernt.
- Pflanzen in Töpfen werden vom 1. Juni bis 30. September unkrautfrei gehalten. Die Töpfe stehen während dieser Zeit entweder auf einer versiegelten Fläche, die für Larven und Wurzeln undurchlässig ist, oder erhöht auf Arbeitstischen.
- Pflanzen im Freiland werden vom 1. Juni bis 30. September so kultiviert, dass die Bodenfläche über dem Erdballen unkrautfrei bleibt. Dadurch wird verhindert, dass Japankäfer ihre Eier ablegen.
- In jedem Fall muss vom 1. Juni bis 30. September die Anbauerde oder das Kultursubstrat auch während der Zwischenlagerung vor einem Befall durch den Japankäfer geschützt sein. Dies gilt, solange sich die Pflanzen in der Befalls- oder Pufferzone befinden.
Hinweis
- Diese Massnahme gilt nur für Pflanzen, die innerhalb der nächsten zwei Jahre aus dem Befallsherd transportiert oder verkauft werden sollen.
Massnahmen in der Pufferzone
Die vollständigen Massnahmen sind in der Allgemeinverfügung «Bekämpfung Japankäfer Kanton Zug» vom 15. Juli 2026 zu finden.
- Der Transport von Schnittgut aus der Grünpflege aus der Pufferzone heraus ist vom 1. Juni bis zum 30. September verboten.
- Schnittgut aus der Grünpflege darf innerhalb der Pufferzone transportiert werden.
- Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass sich Japankäfer mit Schnittgut ausbreiten.
Ausnahmen
- Die ordentliche Grüngutentsorgung mit den vorgesehenen Behältern kann weiterhin uneingeschränkt benutzt werden.
- Vom Verbot weiter ausgenommen ist Schnittgut, welches vor dem Transport auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird.
- Vorkultivierte Rasenrollen, die in der Pufferzone produziert wurden, dürfen die Pufferzone und den Befallsherd nicht verlassen.
- Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Pufferzone oder von der Pufferzone in den Befallsherd erlaubt, wenn sie mit einer unveränderbaren und dauerhaften Etikette gekennzeichnet sind. Die Etikette muss folgende Aufschrift tragen: «Pufferzone – P. japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Pufferzone oder von der Pufferzone in den Befallsherd erlaubt».
- Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass Eier oder Larven des Japankäfers mit dem Oberboden verschleppt werden.
- Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Ziergräsern (Poaceae) mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat aus der Pufferzone ist nur erlaubt, wenn die Ziergräser ausschliesslich in einer insektensicheren Infrastruktur (Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) produziert und gelagert werden.
Ausnahmen
- Ausgenommen ist die Unterfamilie Bambusoideae; für diese gelten die Auflagen gemäss Massnahme "Pflanzen mit Wurzeln nur unter bestimmten Voraussetzungen transportieren oder verkaufen".
- Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder organischem Kultursubstrat (ausgenommen Wasserpflanzen) dürfen nur aus der Pufferzone transportiert oder verkauft werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren
Infrastruktur (Fenster und Türen mit Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite
von max. 5 mm) statt. - Die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt.
- Die bepflanzten Töpfe werden ab 1. Juni bis 30. September unkrautfrei gehalten, damit sie unattraktiv für die Eiablage des Schädlings bleiben. Töpfe müssen auf einer versiegelten Fläche, welche undurchlässig für die Larven des Schädlings und Wurzeln sind stehen oder erhöht auf Arbeitstischen.
- Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Juni bis 30. September der Boden über dem Erdballen der Pflanzen unkrautfrei gehalten wird, um die Eiablage
des Schädlings zu verhindern.
- Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren
- In jedem Fall muss der Schutz der Anbauerde oder des Kultursubstrates vor dem Japankäfer während der Flugperiode vom 1. Juni bis 30. September auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange sie sich in der Befalls- oder Pufferzone befinden.
Hinweis
- Diese Massnahme gilt nur, wenn die Verbringung bzw. das Inverkehrbringen der Pflanzen in den nächsten zwei Jahren geplant ist.
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Karte Befallsherd & Pufferzone
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Allgemeinverfügung PGesV-02-2026 vom 15.07.2026
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